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Renten, die wegen eines früheren Versorgungsausgleichs gekürzt sind, können im Falle des Todes des früheren Partners wieder ungekürzt gezahlt werden.
Möglich ist das, wenn
- der frühere Partner zum Zeitpunkt seines Todes noch nicht länger als 36 Monate Rente bezogen hat,
- ein Antrag auf Anpassung des Versorgungsausgleichs an den Versicherungsträger gestellt wird, dessen Leistung gekürzt wurde und
- es sich bei dem Versorgungsträger um die gesetzl. RV, die Beamtenversorgung o.Ä., die berufssändische Versorgung o.Ä., die Altersversorg. der Landwirte oder um ein Versorgungssystem der
Abgeordneten/der Regierungsmitglieder im Bund u. den Ländern handelt
Möglich ist das nach einer Entscheidung des BGH aus dem Jahr 2013 aber auch, wenn
- Sie ausgleichsverpflichtet sind,
- seit der letzten Entscheidung über den Versorgungsausgleich wesentliche Erhöhungen in den Versorgungsansprüchen des Verstorbenen eingetreten sind und
- ein Antrag auf Anpassung des Versorgungsausgleich an das zuständige Familiengericht gestellt wird.
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© Rentenberatung Gernot Telschow, Ludwigsburg