Eine ganze Reihe meiner erwerbsgeminderten Mandanten arbeitet trotz oder gerade wegen der von ihnen bezogenen Rente wegen Erwerbsminderung weiter. Das ist – auch wenn am Stammtisch oft anderes behauptet wird – keineswegs verboten, führt aber je nach Höhe des Arbeitsentgeltes manchmal zu einer Rentenkürzung, im Extremfall bis auf Null.
Arbeitsentgelt neben einer Rente wegen Erwerbsminderung ist der Rentenversiche- rung zu melden. Meldepflichtig ist der Versicherte = Rentner höchstpersönlich, steht in seinem Rentenbescheid, wird aber von vielen überlesen, vergessen oder nicht verstan- den. (Die Tatsache, dass jede beitragspflichtige Beschäftigung vom Arbeitgeber in detailliert vorgeschriebenen (heute EDV-gesteuerten) Meldeprozessen an die Sozial-versicherung zu melden ist, enthebt den Rentner nicht von seiner höchst persönlichen Meldepflicht.)
Kommt der Rentner seiner Meldepflicht nach, erhält er häufig von seinem Rentenver-sicherungsträger einen Vordruck. Dieser Vordruck ist der Entgeltabrechnungsstelle des Arbeitgebers vorzulegen und dort ist das Arbeitsentgelt zu bescheinigen, das der Rentner in einem bestimmten Zeitraum monatlich verdient hat.
Solche Vordrucke können – je nach Rentenversicherungsträger – unterschiedlich professionell aussehen. Eines ist den Vordrucken aber gemeinsam: sie erläutern der durchschnittlichen Entgeltabrechnungsstelle eines Arbeitgebers viel zu dürftig, was eigentlich bescheinigt werden soll. Anscheinend setzen alle Rentenversicherungsträger voraus, dass eine Entgeltabrechnung in Deutschland weiß, wie Arbeitsentgelt im Sinne des § 96a SGB VI zu verstehen ist: welche Entgeltbestandteile zu bescheinigen sind und welche nicht.
Das Ergebnis ist unschön:
Spätestens ab hier wär’s ein Fall für den Rentenberater, wenn sich der Versicherte klar darüber wäre, dass er in eine Falle geraten ist.
© Rentenberatung Gernot Telschow, Ludwigsburg