Es passiert immer wieder: ein Beschäftigter wird arbeitsunfähig krank, nach Ablauf des Entgeltfortzahlungsanspruchs gewährt die Krankenkasse Krankengeld, die Krankheit entwickelt sich chronisch, die Krankenkasse fordert den Versicherten auf, einen Reha-Antrag zu stellen, der Versicherte tut das, wegen tatsächlicher oder zu erwartender Erfolglosigkeit der Reha wird aus dem Reha-Antrag ein Rentenantrag und es kommt zu einer Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung, ohne dass die Arbeitsfähigkeit des Versicherten wiederhergestellt ist. Hier erfahren sie mehr...
Eine ganze Reihe meiner erwerbsgeminderten Mandanten arbeitet trotz oder gerade wegen der von ihnen bezogenen Rente wegen Erwerbsminderung weiter. Das ist – auch wenn am Stammtisch oft anderes behauptet wird – keineswegs verboten, führt aber je nach Höhe des Arbeitsentgeltes manchmal zu einer Rentenkürzung, im Extremfall bis auf Null.
Arbeitsentgelt neben einer Rente wegen Erwerbsminderung ist der Rentenversiche- rung zu melden. Meldepflichtig ist der Versicherte = Rentner höchstpersönlich, steht in seinem Rentenbescheid, wird aber von vielen überlesen, vergessen oder nicht verstan- den. (Die Tatsache, dass jede beitragspflichtige Beschäftigung vom Arbeitgeber in detailliert vorgeschriebenen - heute EDV-gesteuerten - Meldeprozessen an die Sozial-versicherung zu melden ist, enthebt den Rentner nicht von seiner höchst-persönlichen Meldepflicht.) Hier erfahren sie mehr...