Rentenberatung Gernot Telschow
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Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung neben Krankengeld  

Es passiert immer wieder: ein Beschäftigter wird arbeitsunfähig krank, nach Ablauf der Entgeltfortzahlungsdauer gewährt die Krankenkasse Krankengeld, die Krankheit entwickelt sich chronisch, die Krankenkasse fordert den Versicherten auf, einen Reha-Antrag zu stellen, der Versicherte tut das, wegen tatsächlicher oder zu erwartender Erfolglosigkeit der Reha wird aus dem Reha-Antrag ein Rentenantrag und es kommt zu einer Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung, ohne dass die Arbeitsfähigkeit des Versicherten wiederhergestellt ist.

 

Wenn seit Beginn der Erkrankung noch keine 78 Wochen vergangen sind, der Anspruch des Versicherten auf Krankengeld also noch nicht erschöpft ist, unterbindet das Krankenversicherungsrecht aber die Zahlung von ungekürztem Krankengeld neben der Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung.

 

Im Gesetz (§ 50 Abs. 2 SGB V) steht hierzu:

„Das Krankengeld wird um den Zahlbetrag … der Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung … gekürzt …“.

Entgegen des Gesetzes-Wortlauts kürzen manche Krankenkassen in dieser Situation das Krankengeld aber nicht nur um den (auf den Kalendertag umgerechneten) Zahlbetrag der Rente, sondern um den Rentenbetrag, der vor dem Einbehalt von Beiträgen zur Kranken- u. Pflegeversicherung im Rentenbescheid steht. Ergebnis: der Versicherte verzeichnet einen monatlichen Verlust in Höhe des Betrags, den die Rentenversicherung als Beitrag zur Kranken- u. Pflegeversicherung einbehält.

 

Manche Krankenkasse stört es wenig, dass sowohl Sozialgerichte, als auch Landes-sozialgerichte festgestellt haben, diese Verfahrensweise sei rechtswidrig. Sie bleiben bei ihrer wenig versichertenfreundlichen, für die Kasse aber sparsamen Haltung. Viele Versicherte bemerken nicht, dass Ihnen hier Unrecht geschieht.

 

Versicherte, die sich ob dieser Benachteiligung wehren, haben oft selbst im Widerspruchs-verfahren keinen Erfolg. Erst wenn der Rentenberater des Versicherten Klage erhebt und auch der Sozialrichter mit mahnendem Zeigefinger auf die zu diesem Thema vorliegende Rechtsprechung weist, besinnen sich die Rechtsabteilungen solcher Krankenkassen eines Besseren.

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© Rentenberatung Gernot Telschow, Ludwigsburg

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