Seit 01.01.2017 können Rentner, die ihre Rente nicht als Teilrente beziehen, durch Arbeit neben der Rente erreichen, dass ihre Rente sich über die jährlichen Rentenanpassungen hinaus erhöht.
Dazu müssen sie nur auf die Beitragsfreiheit in der Rentenversicherung (die ihnen als Bezieher einer Vollrente eigentlich zusteht) verzichten und ganz normale Beiträge an die gesetzliche Rentenversicherung abführen. Rentner, die die Regelaltersgrenze noch nicht erreicht haben und deren Nebenverdienst die geltende Hinzuverdienstgrenze nicht übersteigt, erhalten dann ab Erreichen der Regelaltersgrenze ihre Rente um die rentenrechtlichen Entgeltpunkte erhöht, die durch die Beitragszahlung neben der Rente zustande gekommen sind. Selbst wenn nach der Regelaltersgrenze weiter voll beitragspflichtig gearbeitet wird, wirkt sich das noch rentensteigernd aus: die entsprechende Erhöhung erfolgt dann am 01.07. für die Entgeltpunkte, die durch Beitragszahlung (nach Erreichen der Regelaltersgrenze) im jeweils vergangenen Kalenderjahr erworben wurden.
Die Neuregelung gilt alle Arten der Arbeitsleistung neben der Rente: für Selbständige, die zur Pflichtversicherung berechtigt sind, und für alle abhängig Beschäftigten, aus deren Arbeitslohn Arbeitgeberbeiträge an die Rentenversicherung entrichtet werden müssen. Beschäftigte müssen dann nur schriftlich ihren Verzicht auf die Beitragsfreiheit gegenüber dem Arbeitgeber erklären. Beschäftigte in einem Minijob, die mit einer schriftlichen Erklärung bisher auf die Beitragspflicht in der Rentenversicherung verzichtet haben, werden allerdings eine Lösung dafür finden müssen, dass diese Erklärung für die Dauer des Beschäftigungsverhältnisses nicht widerrufen werden kann.
Ab 01.07.2017 gibt es für Rentner, die eine vorgezogene Altersrente oder eine Rente wegen Erwerbsminderung beziehen, Erleichterungen in der Hinzuverdienstfrage.
Wer bisher Rente wegen Erwerbsminderung oder vor dem Erreichen der Regelaltersgrenze Altersrente bezieht, daneben aber noch berufstätig blieb, war mit sehr starren Regeln zu Teilrentenstufen konfrontiert:
und für jede dieser Teilrentenstufen waren starre Hinzuverdienstgrenzen zu beachten, deren Überschreitung das Absinken der Teilrente auf die nächst niedrigere Teilrentenstufe zur Folge hatte. So musste z.B. ein selbständig tätiger vorzeitiger Altersvollrentner, dessen Einkommensteuerbescheid statt des unschädlichen Jahresgewinns von 5.400 EUR einen Jahresgewinn von 5.401 EUR auswies, ein Drittel seiner Jahresrente zurückzahlen.
Abhängig Beschäftigte durften die Hinzuverdienstgrenze bisher zwar in zwei Monaten jedes Kalenderjahres um den Betrag der Hinzuverdienstgrenze überschreiten (und damit in jedem Kalenderjahr 6.300 EUR brutto neben einer Vollrente verdienen) – wirklich flexibel machte das die Arbeit neben der Rente jedoch nicht.
Das Flexirentengesetz schafft an vielen Stellen Erleichterung:
Das Flexirentengesetz beseitigt zwar die bisherige ‚Monatskontrolle‘ des Hinzuverdienstes für abhängig Beschäftigte und ersetzt diese durch eine ‚Jahreskontrolle‘. Auch mit der Neuregelung kann und wird es aber zu Rückfragen der RV an die beschäftigenden Arbeitgeber, zur Einsendung von Einkommensteuerbescheiden von selbständig Tätigen, zur rückwirkenden Korrektur von Rentenbescheiden und dadurch in wenigen Fällen zur Rentennachzahlung und in vielen Fällen zur Rückforderung überzahlter Teilrenten kommen. Ob Hinzuverdienstgrenze oder Hinzuverdienstdeckel überschritten wurden, kontrolliert die Rentenversicherung auch künftig im Folgejahr. Wird eine Überschreitung festgestellt, erfolgt – von Bagatellfällen abgesehen - am 01.07. des Folgejahres die rückwirkende Korrektur der im Vorjahr bezogenen Rente.
Wenn Sie den für Sie richtigen Weg in einen flexiblen Übergang in den Ruhestand suchen oder eine Rückforderung der RV für unberechtigt halten: Ihr Rentenberater unterstützt Sie gerne.