Rentenberatung Gernot Telschow
Rentenberatung Gernot Telschow

Das Rentenpaket 2014

Mütterrente u. Verlängerung der Kindererziehungszeiten für vor 1992 geborene Kinder

  1. Für Frauen, die bisher eine Kinderziehungsleistung erhalten haben, ver­doppelt sich diese Leistung ab 01.07.2014.

Betroffen hiervon sind Mütter, die vor 1921 geboren sind, wenn sie dem Rechtskreis West zugeordnet sind bzw. Mütter, die vor 1927 geboren sind, für den Rechtskreis Ost.

  1. Kindererziehungszuschlag für Renten, die vor dem 01.07.2014 begonnen haben

Rentner erhalten ab 01.07.2014 einen Kindererziehungszuschlag, wenn

  • in dem für die Berechnung der Rente maßgeblichen Versicherungsverlauf eine Kindererziehungszeit für den 12. Kalendermonat nach der Geburt eines Kindes vermerkt ist,
  • das Kind vor 1992 geboren ist und
  • die Rente vor dem 01.07.2014 begonnen hat.

Als Zuschlag ist für jedes Kind, auf das die genannten Voraussetzungen zutreffen, der Betrag zu zahlen, der einem persönlichen Entgeltpunkt entspricht. Maßgeblich für die Zuordnung dieses Entgeltpunkts zum Bewertungskreis Ost oder West ist die Zuordnung, die für die Bewertung der Kindererziehungszeit galt. Für die ursprüngliche Zuordnung der Kindererziehungszeit zum Rechtskreis Ost, wird demnach (Stand 01.07.2014) ein Zuschlag von 26,39 EUR, für die Zuordnung zum Rechtskreis West ein Zuschlag von 28,61 EUR  zu Renten wegen Alters oder wegen Erwerbsminderung gezahlt, zu Hinterbliebenenten entsprechend weniger und natürlich wird der Zuschlag bei späteren Rentenanpassungen angepasst.

Der Kindererziehungszuschlag wird in voller Höhe eines persönlichen Entgeltpunktes gezahlt, auch wenn die ursprüngliche Versichertenrente um einen Abschlag gekürzt oder wenn das Kind der Versicherten während einer Zeit geboren wurde, die dem Fremdrentengesetz zugeordnet war.

Soweit aus der Versichertenrente Beiträge zur gesetzlichen Kranken- u. Pflegeversicherung zu zahlen sind, sind sie auch aus dem Kindererzie­hungszuschlag zu zahlen. Soweit zur Rente ein Zuschuss zum Kranken­versicherungsbeitrag gewährt wird (z.B. für Rentner mit privater Kranken­versicherung), ist der Zuschuss ab 01.07.2014 unter Berücksichtigung des Kindererziehungszuschlags neu zu berechnen.

  1. Zweites Kindererziehungsjahr für Altersrenten u. Renten wegen Er­werbsminderung, die nach dem 30.06.2014 beginnen

Für Renten, die nach dem 30.06.2014 beginnen, verändert sich die Dauer von Kindererziehungszeiten für Kinder, die vor 1992 geboren sind. Bisher konnte Kindererziehung in den 12 Kalendermonaten nach dem Monat der Geburt des Kindes rentenrechtlich berücksichtigt werden, künftig können daraus 24 Kalendermonate werden.

Ob sich aus der Verlängerung der Kindererziehungszeiten im Einzelfall eine Erhöhung der Anwartschaft auf Regelaltersrente im Umfang eines vollen rentenrechtlichen Entgeltpunktes ergibt (im Rechtskreis West also eine Er­höhung von 28,61 EUR, wenn die Rente noch 2014 beginnt), hängt von den individuellen Umständen während dieses 2. Kindererziehungsjahres ab. Geringer fällt die sich ergebende Erhöhung der Rentenanwartschaft insbesondere dann aus, wenn kindererziehende Versicherte in dieser Zeit schon Rentenversicherungs-beiträge in wesentlichem Umfang geleistet haben. Durch die Berück-sichtigung von Kindererziehungszeiten dürfen nämlich nach der Systematik des Rentenrechts höchstens so viele renten­rechtliche Entgeltpunkte berechnet werden, wie aus der Beitrags­bemes­sungsgrenze (während der Kindererziehung) berechnet werden können (siehe Tabelle in SGB VI, Anlage 2b).

Auch in Fällen, in denen die Geburt eines weiteren Kindes vor Ablauf von 24 Monaten nach der Geburt des zuvor geborenen erfolgte, kann dieser Effekt eintreten, weil sich durch das neu zugeordnete zweite Kindererzie­hungsjahr für das erste Kind die ursprünglich für das zweite Kind fest­gesetzte Kinder-erziehungszeit zeitlich in Richtung Gegenwart verschiebt (und zwar um so viele Monate wie die neue Kindererziehungszeit für das erste Kind in die bisher registrierte Kindererziehungszeit für das zweite Kind hineinragt). Dieser Effekt kann auch Erziehungszeiten für Kinder be­treffen, die nach 1991 geboren wurden und in Einzelfällen eine ganze Kette von Verschiebungen nach sich ziehen.

Das zusätzliche Kindererziehungsjahr für ein Kind, das vor 1992 geboren ist, führt in vielen Fällen nicht dazu, dass Altersrenten früher bezogen werden können, als nach bisherigem Recht. Denn schon nach bisheri­gem Recht ist die Zeit nach dem rentenrechtlichen Kindererziehungs­jahr bis zum vollendeten 10. Lebensjahr des Kindes ohne Beitrags­zahlung als Berücksichtigungszeit auf die Wartezeit von 35 Jahren (für die vorgezogene Altersrente ab 63) und auf die Warte­zeit von 45 Jahren (für die ungekürzte Altersrente für besonders langjährig Ver­sicherte) anzurechnen, wenn Kindererziehende keine mehr als geringfü­gige selbständige Tätigkeit ausüben.

Frauen, die vor 1952 geboren sind, nach dem 40. LJ mindesten 10 Jahre versicherungspflichtig beschäftigt waren, deren Anspruch auf Altersrente für Frauen aber bisher daran gescheitert ist, dass die Wartezeit von 15 Jahren nicht erfüllt war, kann das zusätzliche Kindererziehungsjahr diese Wartezeit auffüllen.

Und natürlich eröffnen sich interessante Möglichkeiten für all die Ver­sicherten, die bisher gar keine Beiträge in die gesetzliche Rentenversiche­rung gezahlt, aber Kinder vor 1992 erzogen haben (und nicht Beamte oder Bezieher einer Beamten-pension sind):

  • drei vor 1992 erzogene Kinder führen ab 01.07.2014 zu einer Anwart­schaft auf Regelaltersrente;
  • sind es nur zwei Kinder, ist eine solche Anwartschaft mit der Zahlung von 12 Mindestbeiträgen zu erwerben.

Das gilt selbstverständlich auch in Fällen, in denen die Regelaltersgrenze längst überschritten ist – vorausgesetzt die betroffenen Versicherten sind nach 1920 geboren (bzw. nach 1926 für Versicherte aus dem Rechtskreis Ost).

© Rentenberatung Gernot Telschow, Ludwigsburg

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