Bestandsrenten, d.h. Altersrenten, die vor dem 01.07.2014 begonnen haben, ändern sich durch das ab 01.07.2014 geltende Recht nicht.
Nur in Fällen, in denen eine Altersrente relativ kurze Zeit vor dem 01.07.2014 begonnen hat konnten Versicherte durch Widerspruch und Verschiebung des Rentenbeginns auf die Zeit nach dem 30.06.2014 doch noch die neue Altersrente ohne Abschlag erhalten.
Die ab 01.07.2014 verbesserte Altersrente für besonders langjährig Versicherte kann – wie die bereits am 01.01.2012 eingeführte Altersrente ohne Abschlag nach 45 Pflichtversicherungsjahren und Vollendung des 65. LJ – nicht vorzeitig in Anspruch genommen werden.
Das führt im Ergebnis insbesondere dazu, dass in allen Fällen, in denen Versicherte zwar die Wartezeit von 45 Jahren erfüllen, ihre Altersrente aber vor dem Lebensalter beginnen lassen, das ab 01.07.2014 für die Altersrente für besonders langjährig Versicherte vorgeschrieben ist, der Rentenabschlag nach den bisher geltenden Regeln zu berechnen ist. Im Beispiel eines Versicherten, der 1954 geboren (aber nicht schwerbehindert) ist, dessen Rente im Monat nach der Vollendung seine 63. Lebensjahres beginnt, ist daher weiterhin ein Abschlag von 9,6% zu berechnen.
Die gesetzlichen Vorschriften für die Berechnung der Altersrente für schwerbehinderte Menschen ändern sich durch das ab 01.07.2014 geltende Recht nicht.
Es bleibt für diese Rentenart - wie bisher - dabei, dass sie frühestens nach der Vollendung des 60. Lebensjahres (mit Abschlag) und frühestens ab dem 63. Lebensjahr (ohne Abschlag) in Anspruch genommen werden kann und dass sich für Geburtsjahrgänge nach 1951 sowohl der frühest mögliche Rentenbeginn, als auch der Beginn der abschlagsfreien Rente stufenweise in Richtung 65. LJ verschieben.
Für Versicherte, deren rentenrechtliche Zeiten die ab 01.07.2014 geltende Wartezeit von 45 Jahren erfüllen, wird dies zur Folge haben, dass sie mit der neuen Altersrente für besonders langjährig Versicherte früher zur abschlagsfreien Altersrente kommen, als mit der gesetzlich unveränderten Altersrente für schwerbehinderte Menschen.
Die bisher für vorgezogene Altersrenten gesetzlich vorgeschriebenen Hinzuverdienstgrenzen gelten ab 01.07.2014 unverändert; erst ab 01.07.2017 bringt das Flexirentengesetz Erleichterungen.
Bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze kann neben einer Altersrente weiterhin nur begrenzt hinzuverdient werden. Die Regelaltersgrenze wird derzeit schrittweise von 65 auf 67 Jahre angehoben. Abhängig von der Höhe des Hinzuverdienstes wird die Altersrente in voller Höhe oder als Teilrente gezahlt. Nach Erreichen der Regelaltersgrenze (65 plus X) können Rentner ohne Auswirkungen auf die Altersrente unbegrenzt hinzuverdienen.
Das Lebensalter, ab dem die Rente für besonders langjährig Versicherte (ohne Abschlag) beansprucht werden kann, wird für Geburtsjahrgänge vor 1964 herabgesetzt. Die Herabsetzung auf die Vollendung des 63. LJ gilt aber nur für Geburtsjahrgänge bis 1952.
Die Zugangsmöglichkeit zu dieser (abschlagsfreien) Rente ergibt sich ab 01.07.2014 gestaffelt nach Geburtsjahrgängen (Nachweis der Wartezeit von 45 Jahren vorausgesetzt) aus folgender Tabelle:
|
Rente ohne Abschlag möglich nach Vollendung eines Lebensalters von |
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Jahren |
Monaten |
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1951 |
63 |
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1952 |
63 |
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1953 |
63 |
2 |
1954 |
63 |
4 |
1955 |
63 |
6 |
1956 |
63 |
8 |
1957 |
63 |
10 |
1958 |
64 |
|
1959 |
64 |
2 |
1960 |
64 |
4 |
1961 |
64 |
6 |
1962 |
64 |
8 |
1963 |
64 |
10 |
1964 |
65 |
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Die für abschlagsfreie Rente ab 01.07.2014 notwendige Wartezeit von 45 Jahren kann durch folgende rentenrechtliche Zeiten erfüllt werden:
Auf die ab 01.07.2014 (für die abschlagsfreie Altersrente für besonders langjährig Versicherte) notwendige Wartezeit von 45 Jahren werden nicht angerechnet:
Für die Zeiten der Arbeitslosigkeit vor 2001 ist die Rentenversicherung mit den bisher gespeicherten Daten nicht in der Lage, darin etwa enthaltene Zeiten des Bezugs von Arbeitslosenhilfe zu identifizieren. Weil das ab 01.07.2014 geltende Recht aber die Anrechnung von Zeiten des Bezugs von Arbeitslosenhilfe auf die Wartezeit von 45 Jahren ausschließt, wird die Rentenversicherung mindestens in den Fällen, in denen die zeitliche Lage oder die Dauer der Arbeitslosigkeit den Bezug von Arbeitslosenhilfe vermuten lässt, prüfen wollen und müssen, ob ‚normales‘ Arbeitslosengeld bezogen worden ist. Hierzu sind – wenn Versicherte darüber keine Belege mehr vorlegen können – Mittel der Glaubhaftmachung und 'Versicherungen an Eides statt' zugelassen. Bevor solche Mittel im Einzelfall eingesetzt werden, müssen aber alle anderen Beweismöglichkeiten ausgeschöpft sein. Viele gesetzliche Krankenkassen sollen z.B. in der Lage sein, in ihren Aufzeichnungen eine Zeit des Bezugs von Arbeitslosenhilfe zu ermitteln – auch wenn sie vor 30 Jahren stattgefunden hat.
© Rentenberatung Gernot Telschow, Ludwigsburg