Rentnerinnen, Rentner und Rentenanwärter/innen, die in volkseigenen Produktions-betrieben (VEB) der ehemaligen DDR als Ingenieur, Konstrukteur, Architekt oder Techniker eingesetzt waren, haben in ihrem Versicherungsverlauf höhere Arbeitsentgelte berücksichtigt bekommen, als im Sozialversicherungsausweis der ehem. DDR (SVA) verzeichnet war. Im Versicherungsverlauf sind diese Zusatzentgelte mit der Abkürzung AAÜG (= Gesetz zur Überführung der Ansprüche und Anwartschaften aus Zusatz- und Sonderversorgungssystemen des Beitrittsgebiets) gekennzeichnet.
Voraussetzung hierfür war stets ein Feststellungsverfahren des ‚Zusatzversorgungsträgers’, der unter dem Dach der Deutschen Rentenversicherung Bund (ehemalige Bundesversicherungsanstalt für Angestellte – BfA) angesiedelt ist. Der Zusatzversor-gungsträger hat häufig die Höhe der Zusatzentgelte ermittelt und hat vielfach – ausgehend von der verfassungskonformen Auslegung der Regeln zur Zusatzversorgung der ehem. DDR nach entsprechenden höchstgerichtlichen Entscheidungen in den 90er Jahren – Zusatzversorgungsansprüche von Versicherten anerkannt, die von den Entscheidungsträgern in der ehem. DDR nie in die ‚Zusatzversorgung der technischen Intelligenz’ aufgenommen worden waren.
Im Jahr 2007 hat das Bundessozialgericht entschieden, dass – entgegen der Auffassung des Zusatzversorgungsträgers - bei der Ermittlung der Zusatzentgelte (nicht bei der Berechnung der ‚normalen’ Rente) auch die in der ehem. DDR häufig gewährten ‚Jahresendprämien’ zu berücksichtigen sind. Die Veröffentlichung dieser Entscheidung hat viele betroffene Rentnerinnen u. Rentner veranlasst, vom Zusatzversorgungsträger Überprüfung der festgestellten Zusatzentgelthöhe zu beantragen.
Ein Teil der Überprüfungsverfahren endete zum Erstaunen der Betroffenen in der Mitteilung des Zusatzversorgungsträgers, dass ein Anspruch auf Zusatzrente gar nicht bestehe. - Statt der gewünschten außerplanmäßigen Rentenerhöhung folgte in diesen Fällen ein Bescheid des Rentenversicherungsträgers: die Rente sei zu hoch, sie werde zwar nicht gekürzt, aber er müsse sie von der Teilnahme an den planmäßigen Rentenanpassungen ausgesparen – in einigen Fällen für einen längeren Zeitraum.
Hintergrund dieser erstaunlichen Entwicklung ist eine - durch weitere Rechtsprechung ausgelöste - heute sehr viel engere Auslegung komplizierter rechtlicher Details im Zusammenhang mit der ‚nachträglichen Aufnahme in die Zusatzversorgung der technischen Intelligenz’.
Zusatzversorgungsberechtigte, die eine Überprüfung der festgestellten Zusatzversorgungsentgelte beantragen wollen, sollten dies auf keine Fall ohne vorherige gründliche Beratung durch einen Rentenberater tun.
In meiner Beratungspraxis erlebe ich immer wieder erstaunte Gesichter, wenn ich darauf hinweise, dass viele Versicherte mit ihrer Ansicht, Frauen könnten vor dem Erreichen der Altersgrenze für die Regelaltersrente (Regelaltersgrenze) keine Rente erhalten
einfach falsch liegen. Und leider beobachte ich, dass dieser Irrglaube sowohl von den Ehemännern, als auch von den betroffenen Frauen selbst vertreten wird.
Was ist denn nun richtig? Wann kann eine Frau frühestens Altersrente erhalten?
Frauen, die vor 1952 geboren sind, können Altersrente vor Vollendung des 65. Lebensjahres erhalten, wenn sie
Von der Rentenversicherung anerkannte Kindererziehungszeiten gelten als Monate mit Pflichtbeiträgen für eine versicherte Tätigkeit. Kinderberücksichtigungszeiten dagegen sind keine Beitragszeiten.
Diese „echte“ Altersrente für Frauen wird ungekürzt gewährt, wenn sie erst ab dem Monat beansprucht wird, der auf die Vollendung Ihres 65. Lebensjahres folgt. Vorzeitige Inanspruchnahme bedeutet
Kürzung, und zwar für jeden Monat früher um 0,3 %. Die Kürzung erfolgt dauerhaft – wird also nicht etwa bei Vollendung des 65. Lebensjahres aufgehoben.
Erfüllen Sie eine der Beitragsvoraussetzungen für diese „echte“ Frauenaltersrente nicht, waren Sie aber nach der Erreichung eines Lebensalters von 58 ½ Jahren mindestens 52 Wochen arbeitslos, können
die Vorraussetzungen für die Altersrente wegen Arbeitslosig- keit vor Vollendung des 65. Lebensjahres vorliegen, wenn Sie bestimmte weitere beitrags-rechtliche Voraussetzungen vor dem Rentenbeginn
erfüllen. Die Kürzungsvorschriften der „echten“ Altersrente für Frauen gelten für die Altersrente wegen Arbeitslosigkeit entsprechend.