Rentenberatung Gernot Telschow
Rentenberatung Gernot Telschow

Erleichterter Zugang zur Krankenversicherung der Rentner für Eltern ab 01.08.2017

Sie sind als Rentner/in freiwillig in der gesetzlichen Kranken- u. Pflegeversicherung versichert, weil Sie zu lange privat (oder gar nicht ) versichert waren? und Sie sind Mutter oder Vater? Dann kann es ab 01.08.2017 eine Tür in die Pflichtmitgliedschaft in Ihrer Krankenkasse geben.

 

Genaueres finden Sie hier

Altersrente ohne Abschlag nach einer Wartezeit von 45 Jahren

  1. Was ändert sich durch das ab 01.07.2014 geltende Recht nicht?

Bestandsrenten, d.h. Altersrenten, die vor dem 01.07.2014 begonnen haben, ändern sich durch das ab 01.07.2014 geltende Recht nicht.

Nur in Fällen, in denen eine Altersrente relativ kurze Zeit vor dem 01.07.2014 begonnen hat und der Rentenbescheid noch nicht be­standskräftig geworden ist (d.h. die im Bescheid genannte Wider­spruchsfrist noch nicht abgelaufen ist) könnten solche Versicherte durch Widerspruch und Verschiebung des Rentenbeginns auf die Zeit nach dem 30.06.2014 doch noch die neue Altersrente ohne Abschlag erhalten. Ob eine solche Verfahrensweise im Einzelfall auch tatsächlich wirtschaftlich ist, lässt sich allgemeingültig nicht feststellen. Hierzu muss im Einzelfall z.B. untersucht werden, ob und in welchem Umfang sich durch eine Verschiebung des Rentenbeginns ....

 

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Verlängerung der Zurechnungszeit für Renten wegen Erwerbsminderung und Hinterbliebenenrenten

  1. Was ändert sich durch das ab 01.07.2014 geltende Recht nicht?

Renten wegen Erwerbsminderung u. Hinterbliebenenrenten werden grund­sätzlich weiter um einen Rentenabschlag gekürzt. Die Berechnungsvor­schriften für den Abschlag bleiben unverändert. Die Höhe des Abschlags ist davon abhängig, in welchem Kalenderjahr die Rente beginnt und wann der Versicherte geboren ist. Der Abschlag beläuft sich auf höchstens 10,8% und wird im Falle der Rente wegen Erwerbsminderung auf Folgerenten übertragen (d.h. auf nachfolgende Renten wegen Alters oder Hinterbliebenenrenten).

Für Renten wegen Erwerbsminderung gelten weiterhin die bisher vorge­schriebenen Hinzuverdienstgrenzen. Werden diese Grenzen auch nur geringfügig überschritten, kommt es zu empfindlichen Rentenkürzungen.

Eigenes Einkommen von Hinterbliebenen über einem vorgegebenen Freibetrag führen ab dem vierten Monat nach dem Tod des

Versicherten ....

 

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