Betroffen hiervon sind Mütter, die vor 1921 geboren sind, wenn sie dem Rechtskreis West zugeordnet sind bzw. Mütter, die vor 1927 geboren sind, für den Rechtskreis Ost.
Rentner erhalten ab 01.07.2014 einen Kindererziehungszuschlag, wenn
Als Zuschlag ist für jedes Kind, auf das die genannten Voraussetzungen zutreffen, der Betrag zu zahlen, der einem persönlichen Entgeltpunkt entspricht. Maßgeblich für die Zuordnung dieses Entgeltpunkts zum Bewertungskreis Ost oder West ist die Zuordnung, die für die Bewertung der Kindererziehungszeit galt. Für die ursprüngliche Zuordnung der Kindererziehungszeit zum Rechtskreis Ost, wird demnach (Stand 01.07.2014) ein Zuschlag von 26,39 EUR, für die Zuordnung zum Rechtskreis West ein Zuschlag von 28,61 EUR zu Renten wegen Alters oder wegen Erwerbsminderung gezahlt, zu Hinterbliebenenten entsprechend weniger und natürlich wird der Zuschlag bei späteren Rentenanpassungen angepasst.
Der Kindererziehungszuschlag wird in voller Höhe eines persönlichen Entgeltpunktes gezahlt, auch wenn die ursprüngliche Versichertenrente um einen Abschlag gekürzt oder wenn das Kind der Versicherten während einer Zeit geboren wurde, die dem Fremdrentengesetz zugeordnet war.
Soweit aus der Versichertenrente Beiträge zur gesetzlichen Kranken- u. Pflegeversicherung zu zahlen sind, sind sie auch aus dem Kindererziehungszuschlag zu zahlen. Soweit zur Rente ein Zuschuss zum Krankenversicherungsbeitrag gewährt wird (z.B. für Rentner mit privater Krankenversicherung), ist der Zuschuss ab 01.07.2014 unter Berücksichtigung des Kindererziehungszuschlags neu zu berechnen.
Für Renten, die nach dem 30.06.2014 beginnen, verändert sich die Dauer von Kindererziehungszeiten für Kinder, die vor 1992 geboren sind. Bisher konnte Kindererziehung in den 12 Kalendermonaten nach dem Monat der Geburt des Kindes rentenrechtlich berücksichtigt werden, künftig können daraus 24 Kalendermonate werden.
Ob sich aus der Verlängerung der Kindererziehungszeiten im Einzelfall eine Erhöhung der Anwartschaft auf Regelaltersrente im Umfang eines vollen rentenrechtlichen Entgeltpunktes ergibt (im Rechtskreis West also eine Erhöhung von 28,61 EUR, wenn die Rente noch 2014 beginnt), hängt von den individuellen Umständen während dieses 2. Kindererziehungsjahres ab. Geringer fällt die sich ergebende Erhöhung der Rentenanwartschaft insbesondere dann aus, wenn kindererziehende Versicherte in dieser Zeit schon Rentenversicherungs-beiträge in wesentlichem Umfang geleistet haben. Durch die Berück-sichtigung von Kindererziehungszeiten dürfen nämlich nach der Systematik des Rentenrechts höchstens so viele rentenrechtliche Entgeltpunkte berechnet werden, wie aus der Beitragsbemessungsgrenze (während der Kindererziehung) berechnet werden können (siehe Tabelle in SGB VI, Anlage 2b).
Auch in Fällen, in denen die Geburt eines weiteren Kindes vor Ablauf von 24 Monaten nach der Geburt des zuvor geborenen erfolgte, kann dieser Effekt eintreten, weil sich durch das neu zugeordnete zweite Kindererziehungsjahr für das erste Kind die ursprünglich für das zweite Kind festgesetzte Kinder-erziehungszeit zeitlich in Richtung Gegenwart verschiebt (und zwar um so viele Monate wie die neue Kindererziehungszeit für das erste Kind in die bisher registrierte Kindererziehungszeit für das zweite Kind hineinragt). Dieser Effekt kann auch Erziehungszeiten für Kinder betreffen, die nach 1991 geboren wurden und in Einzelfällen eine ganze Kette von Verschiebungen nach sich ziehen.
Das zusätzliche Kindererziehungsjahr für ein Kind, das vor 1992 geboren ist, führt in vielen Fällen nicht dazu, dass Altersrenten früher bezogen werden können, als nach bisherigem Recht. Denn schon nach bisherigem Recht ist die Zeit nach dem rentenrechtlichen Kindererziehungsjahr bis zum vollendeten 10. Lebensjahr des Kindes ohne Beitragszahlung als Berücksichtigungszeit auf die Wartezeit von 35 Jahren (für die vorgezogene Altersrente ab 63) und auf die Wartezeit von 45 Jahren (für die ungekürzte Altersrente für besonders langjährig Versicherte) anzurechnen, wenn Kindererziehende keine mehr als geringfügige selbständige Tätigkeit ausüben.
Frauen, die vor 1952 geboren sind, nach dem 40. LJ mindesten 10 Jahre versicherungspflichtig beschäftigt waren, deren Anspruch auf Altersrente für Frauen aber bisher daran gescheitert ist, dass die Wartezeit von 15 Jahren nicht erfüllt war, kann das zusätzliche Kindererziehungsjahr diese Wartezeit auffüllen.
Und natürlich eröffnen sich interessante Möglichkeiten für all die Versicherten, die bisher gar keine Beiträge in die gesetzliche Rentenversicherung gezahlt, aber Kinder vor 1992 erzogen haben (und nicht Beamte oder Bezieher einer Beamten-pension sind):
Das gilt selbstverständlich auch in Fällen, in denen die Regelaltersgrenze längst überschritten ist – vorausgesetzt die betroffenen Versicherten sind nach 1920 geboren (bzw. nach 1926 für Versicherte aus dem Rechtskreis Ost).
© Rentenberatung Gernot Telschow, Ludwigsburg