Rentenberatung Gernot Telschow
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Witwenrente aus der Versicherung des wieder-verheirateten Geschiedenen

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Herr B. und Frau E. lassen sich scheiden, aus der Versicherung von Herrn B. werden 10 rentenrechtliche Entgeltpunkte an Frau E. übertragen. Ein halbes Jahr später heiratet Herr B. wieder. Ein Jahr später erkrankt Frau E. schwer, erhält wegen ihrer Erkrankung Rente wegen Erwerbsminderung und stirbt schließlich 14 Monate nach dem Renten-beginn. Weitere zwei Jahre später beantragt Herr B. Regelaltersrente. Mit dem Renten-antrag macht er die RV darauf aufmerksam, dass Frau E. verstorben ist und verlangt Rente ohne die Belastung durch den früheren Versorgungsausgleich. Diesem Verlangen kommt die RV nach. Drei Jahre später stirbt er. Der Bescheid über die Hinterbliebenen- rente seiner Witwe fällt enttäuschend niedrig aus. Eigenes Einkommen, das angerechnet werden könnte, hat sie nicht.

 

Die Witwe lässt den Bescheid vom Rentenberater prüfen. Der stellt fest: die RV hat die rentenrechtlichen Entgeltpunkte des Verstorbenen erneut um die Belastung aus dem früheren Versorgungsausgleich gekürzt.

 

Widerspruch, Klage und Berufung bleiben ohne Erfolg. Sozialgericht und Landessozial-gericht teilen die Rechtsauffassung der RV: das Recht auf Anpassung des früheren Versorgungsausgleichs wegen des Todes der Ausgleichsberechtigten sei ein höchst persönliches Recht des inzwischen auch verstorbenen Ausgleichspflichtigen gewesen. Seine Witwe könne dieses Recht für die Hinterbliebenenrente nicht mehr beanspruchen.

 

Erst das Bundessozialgericht (BSG) kommt (inzwischen in zwei Entscheidungen) zu einem anderen Ergebnis: die Rechtsauffassung der RV und der Vorinstanzen sei zwar durchaus richtig, eine entscheidende Regelung des Rentenrechts sei aber unbeachtet geblieben – die des § 88 Abs. 2 SGB VI, in der festgelegt ist, dass einer Hinterbliebenenrente mindestens die persönlichen Entgeltpunkte zugrunde zu legen sind, die Grundlage der Rente des Verstorbenen waren.

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© Rentenberatung Gernot Telschow, Ludwigsburg

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