Rentenberatung Gernot Telschow
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Versorgungsausgleich nach dem Tod des früheren Partners

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Renten, die wegen eines früheren Versorgungsausgleichs gekürzt sind, können im Falle des Todes des früheren Partners wieder ungekürzt gezahlt werden.

 

Möglich ist das, wenn

  • der frühere Partner zum Zeitpunkt seines Todes noch nicht länger als 36 Monate Rente bezogen hat,
  • ein Antrag auf Anpassung des Versorgungsausgleichs an den Versicherungsträger gestellt wird, dessen Leistung gekürzt wurde und
  • es sich bei dem Versorgungsträger um die gesetzl. RV, die Beamtenversorgung o.Ä., die berufssändische Versorgung o.Ä., die Altersversorg. der Landwirte oder um ein Versorgungssystem der Abgeordneten/der Regierungsmitglieder im Bund u. den Ländern handelt

Möglich ist das nach einer Entscheidung des BGH aus dem Jahr 2013 aber auch, wenn

  • Sie ausgleichsverpflichtet sind,
  • seit der letzten Entscheidung über den Versorgungsausgleich wesentliche Erhöhungen in den Versorgungsansprüchen des Verstorbenen eingetreten sind und
  • ein Antrag auf Anpassung des Versorgungsausgleich an das zuständige Familiengericht gestellt wird.

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© Rentenberatung Gernot Telschow, Ludwigsburg

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