Rentenberatung Gernot Telschow
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Zeiten der Mitgliedschaft in einer rumänischen LPG

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Nach den Bestimmungen des Fremdrentengesetzes (FRG) können Zeiten der Beschäftigung im Herkunftsland eines Versicherten nur dann als ‚nachgewiesen‘ anerkannt werden, wenn nicht nur die Beschäftigung, sondern auch die Zahlung von Sozialversicherungsbeiträgen nach den Bestimmungen des Herkunftslandes nachgewiesen ist.

 

Für Mitglieder einer ‚cooperativa agricolă de producţie‘ (CAP) wurde in Rumänien kein Arbeitsbuch (‚carnet de muncă‘) geführt. Die Zeiten der Mitgliedschaft in der Genossen-schaft wurden (ab ca. 1978, dann aber rückwirkend) vielmehr in einem ‚carnet de pensii şi asigurări sociale‘ registriert. In diesem Sozialversicherungsbuch wurde u.a. die in jedem Jahr für das Mitglied vorgegebenen und vom Mitglied geleisteten Arbeitsnormen aufgezeichnet.

 

Bei der Ausreise aus Rumänien ist das Sozialversicherungsbuch dem ausscheidenden Genossenschaftsmitglied häufig nicht ausgehändigt worden, sondern im Büro der Buchhalterin der CAP verblieben. Meistens hat die CAP dem ausgeschiedenen Genossenschaftsmitglied aber auf (späteres) Verlangen eine Bescheinigung (adeverinţa) ausgestellt, in der Beginn und Ende der Mitgliedschaft, aber auch die in der CAP registrierten geplanten und geleisteten Arbeitsnormen widergegeben sind.

 

Mit den Aufzeichnungen der CAP in den Sozialversicherungsausweisen bzw. in den rumänischen Bescheinigungen haben sich die deutschen Rentenversicherungsträger vielfach schwer getan. So wurden geleistete Normen oft als geleistete Arbeitstage interpretiert, was in Fällen, in denen weniger als 264 geleistete Normen ausgewiesen waren, oft zur (tatsächlich unbegründeten) Annahme einer Teilzeit- oder Saisonbeschäftigung mit entsprechender Auswirkung auf die Rentenberechnung geführt hat. Einzelne Versiche-rungsträger haben auf unterstellte Teilzeitbeschäftigung im Rentenbescheid nicht einmal hingewiesen.

 

Eine Reihe der dadurch rechtlich angreifbaren Rentenbescheide bestimmt heute noch die Höhe der deutschen Rente vieler Betroffener.

 

Grundsätzlich haben sich aber fast alle deutschen Rentenversicherungsträger geweigert, Mitgliedszeiten in einer CAP als ‚nachgewiesene Versicherungszeiten‘ anzuerkennen. Sie haben sich wenig daran gestört, dass im Laufe der rechtlichen Auseinandersetzung über dieses Thema öffentlich wurde, dass ein rumänisches Gesetz den Genossenschaften ab 01.01.1966 das Zahlen der Sozialversicherungsbeiträge für Genossenschaftsmitglieder ausdrücklich und ohne Rücksicht auf den Umfang der tatsächlichen Tätigkeit im Laufe des Jahres vorgeschrieben hat. Die deutschen Rentenversicherungsträger haben ihre rentenschädliche Rechtsmeinung – gestützt von eigenartigen Argumenten wie z.B. die Zahlung der Sozialversicherungsbeiträge müsse von der rumänischen Sozialversicherung bescheinigt werden (was die wegen ihrer Organisationsstruktur gar nicht kann), gestützt aber auch auf argumentative Zweifel an der Gesetzestreue der Buchhalter der CAP – hartnäckig weiter verfolgt. Das blieb auch so, nachdem die deutsche Sozial-gerichtsbarkeit für analoge Rechtskonstruktionen in anderen Staaten des ehemaligen Ostblocks, den Nachweis der Beitragszahlung allein durch die Mitgliedschaft in der Genossenschaft längst bestätigt hatte.

 

Erst nach mehreren Entscheidungen des Bundessozialgerichts  und nachdem sowohl das bayerische Landessozialgericht, als auch das Sozialgericht München sehr deutliche Worte für die rechtswidrige Praxis der Rentenversicherungsträger gefunden hatten, hat sich der zuständige Fachausschuss der Deutschen Rentenversicherung Anfang 2013 bereitgefunden, Zeiten der Mitgliedschaft in einer rumänischen CAP ab 1966 grundsätzlich als ‚nachgewiesene Versicherungszeiten‘ anzuerkennen. Die beteiligten Rentenversicherungsträger sind angewiesen, sich nach dieser Grundsatzentscheidung zu richten.

 

Die Rentenbescheide der betroffenen Rentner werden aber nur auf Antrag korrigiert. Das ist in vielen Fällen einfach deshalb beklagenswert, als ein Teil der Betroffenen sehr betagt ist oder von der zu Ihren Gunsten geänderten Rechtsmeinung der RV noch gar nichts gehört hat. Andererseits kann es unter den Betroffenen durchaus Fälle geben, in denen die Korrektur der Versicherungszeiten seit 1966 im Ergebnis eine geringere Rente der Betroffenen nach sich zieht. Das Risiko der Verschlechterung besteht besonders dann, wenn die bisherige Rente zusätzliche Entgeltpunkte wegen der gesetzlich vorgeschriebenen ‚Berechnung von Mindestentgeltpunkten bei geringem Arbeitsentgelt‘ enthält - oder wenn andere Fehler zu Gunsten der Versicherten in älteren Rentenbescheiden enthalten sind.

 

Allen Betroffenen ist deshalb dringend zu raten, vor irgendwelchen Anträgen an die RV einen sachkundigen Rentenberater einzuschalten.

 

Allen Betroffenen sollte aber klar sein, dass die Nachzahlung aus evtl. berichtigten Rentenbescheiden durch die im Rentenrecht geltenden Verjährungsregeln begrenzt sind: Nachzahlungen kann es höchstens für das Jahr der Antragstellung und die vier davor liegenden Kalenderjahre geben.

 

Korrekturanträge an die RV können im Übrigen nur dann Erfolg haben, wenn der RV entweder das oben erwähnte rumänische Sozialversicherungsbuch oder eine geeignete rumänische Bescheinigung vorgelegt wird (oder in der Vergangenheit schon vorgelegt wurde und sich eine Kopie in der Rentenakte des Betroffenen findet) und wenn der RV plausible Erklärungen dafür gegeben werden können, warum u.U. die vorgegebenen Normen in einzelnen Kalenderjahren nicht erbracht worden sind.

 

Korrekturanträge sind auch dann möglich, wenn der betroffene Rentner gar nicht mehr lebt. Auch Witwen- u. Witwerrenten, die auf der Grundlage von CAP Zeiten berechnet sind, werden nach einem Korrekturantrag des Hinterbliebenen korrigiert. In Fällen, in denen kein Witwer bzw. keine Witwe mehr existiert, können während der oben genannten Verjährungsfrist sogar Sonderrechtsnachfolger oder Erben entsprechende Anträge stellen.

 

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