Rentenberatung Gernot Telschow
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Beiträge zur gesetzlichen Kranken- u. Pflege-versicherung aus Direktversicherungsleistungen und Zahlungen einer Pensionskasse

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Kapitalleistungen aus Direktversicherungen werden seit 2004 als beitrags--

pflichtige Einnahmen in der gesetzl. Kranken- u. Pflegeversicherung (GKV/PKV)

von pflichtversicherten Rentnern behandelt. Vor 2004 war das anders: die Ver-sicherungspflicht der Altersversorgung in der GKV war entweder noch gar kein Thema oder sie war (später) auf Fälle beschränkt, in denen eine Direktversicherung ab Leistungsbeginn als Rente gezahlt wurde. Kein Wunder, dass viele betroffene Arbeitnehmer diese ungeplante und ungeahnte Beitragsbelastung ihrer Ruhestandsbezüge als ungerecht empfanden und versucht haben, sich mit allen zur Verfügung stehenden rechtlichen Mitteln gegen ihre Krankenkasse zu wehren.


Für den Regelfall – Arbeitnehmer hat vor vielen Jahren über seinen Arbeitgeber einen Direktversicherungsvertrag geschlossen,  scheidet aus dem Arbeitsverhältnis bei diesem Arbeitgeber am 31.12.2003 oder später aus und bezieht nahtlos im Anschluss gesetzliche Rente und die Direktversicherungsleistung – konnten alle Einwände der Betroffenen die Sozialgerichtsbarkeit und leider auch das Bundesverfassungsgericht nicht davon über-zeugen, dass die Beuregelung ungerecht sei: das höchste deutsche Gericht hat am 06.09.2010 die dort anhängige Klage eines Betroffenen, der mit seiner Revision vor dem Bundessozialgericht erfolglos geblieben war, nicht zur Entscheidung angenommen und damit die Entscheidungen des Bundessozialgerichts bestätigt, soweit dieses entschieden hatte Leistungen der betrieblichen Altersvorsorge seien beitragspflichtig in der GKV/PKV - egal welcher Durchführungsweg dafür gewählt sei .


In einem anderen - auch nicht seltenen Fall - teilt das Bundesverfassungsgericht dagegen die Meinung des Bundessozialgerichts nicht, sondern erklärt in seiner Entscheidung vom 28.09.2010 einen Teil des von der GKV/GPV verlangten Beitrags für rechtswidrig. In diesem Fall hatte sich der Arbeitnehmer einige Zeit nach dem Abschluss des Direkt-

versicherungsvertrages – aber lange vor dem Ruhestand – vom früheren Arbeitgeber getrennt, worauf der Arbeitgeber ihm die Versicherungsnehmer-Eigenschaft übertragen und der ehemalige Arbeitnehmer (unter Verlust der steuer- u. beitragsrechtlichen Vergünstigungen) ohne Beteiligung eines Arbeitgebers den Beitrag für seine Altersvorsorge direkt von seinem Bankkonto an die Versicherungsgesellschaft gezahlt hat. Für die Versicherungsleistung aus diesem Teil des Beitrags darf der Betroffene nicht zu Pflichtbeiträgen zur GKV/GPV herangezogen werden, denn – so die Richter der 3. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts – dieser Teil der Altersversorgung unterscheide sich rechtlich nicht von einer x-beliebigen privat abgeschlossenen Lebensversicherungsleistung - stellt damit also keine Leistung aus betriebl. Altersvorsorge dar.

 

Wenn Sie meinen, dass Ihre Direktversicherungsleistung ganz oder teilweise zu denen gehört, für die das Bundesverfassungsgericht die Beitragsbelastung durch die GKV/PKV nicht zulässt, prüfen Sie genau, ob auch wirklich die entscheidende Voraussetzung „Versicherungsnehmereigenschaft zum Zeitpunkt der Beitragszahlung an die Direkt- versicherung“ auf Sie zutrifft. Oft laufen die Dinge nämlich so, dass anlässlich der Beendigung des Arbeitsverhältnisses zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber noch ein größerer Beitrag an die Direktversicherung vereinbart und vom Arbeitgeber als Teil der Austrittsmodalitäten an die Direktversicherung überwiesen wird. Auf diese Fälle trifft die vom Bundesverfassungsgericht festgelegte Beitragsfreiheit in der GKV/PKV nicht zu. Versicherungsnehmer der Direktversicherung in diesen Fällen ist nämlich regelmäßig nicht der Arbeitnehmer (auch dann nicht, wenn der Sonderbeitrag anstelle einer Abfindung gezahlt oder aus einer Abfindung finanziert wurde), sondern der Arbeitgeber.

 

Sollten Sie von Ihrer Krankenkasse mit Beiträgen aus Ihrer Direktversicherung belastet worden sein und heute feststellen, dass ein Teil der Beitragsbelastung zu Unrecht erfolgt ist, so ist ein Teil der unrechtmäßig von Ihnen gezahlten Beiträge inzwischen leider verjährt. Auch für die zu Unrecht gezahlten Beiträge an die GKV/GPV gilt nämlich die sozialrechtliche Verjährungsfrist  von 4 Kalenderjahren. 

 

Mit einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 27.06.2018 wurde dessen o.g. Rechtsprechung zu Direktversicherungsverträgen voll auf Leistungen übertragen, die aus Altersvorsorgeverträgen mit einer Pensionskasse bezogen werden.

 

                                

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