Renten wegen Erwerbsminderung u. Hinterbliebenenrenten werden grundsätzlich weiter um einen Rentenabschlag gekürzt. Die Berechnungsvorschriften für den Abschlag bleiben unverändert. Die Höhe des Abschlags ist davon abhängig, in welchem Kalenderjahr die Rente beginnt und wann der Versicherte geboren ist. Der Abschlag beläuft sich auf höchstens 10,8% und wird im Falle der Rente wegen Erwerbsminderung auf Folgerenten übertragen (d.h. auf nachfolgende Renten wegen Alters oder Hinterbliebenenrenten).
Für Renten wegen Erwerbsminderung gelten weiterhin die bisher vorgeschriebenen Hinzuverdienstgrenzen. Werden diese Grenzen auch nur geringfügig überschritten, kommt es zu Rentenkürzungen.
Eigenes Einkommen von Hinterbliebenen über einem vorgegebenen Freibetrag führen ab dem vierten Monat nach dem Tod des Versicherten weiterhin zu einer 40prozentigen Anrechnung auf die Hinterbliebenenrente.
Die Höhe der Rentenanwartschaft, die ein Versicherter, der vor dem Erreichen des Alters für eine mögliche Altersrente zum Versicherungsfall wird, weil Erwerbsminderung eintritt oder weil er gar stirbt, ist dadurch negativ geprägt, dass ihm für den Erwerb der Rentenanwartschaft weniger Zeit zur Verfügung stand, als dem Versicherten, der seine Rente erst als Altersrente beansprucht. Diesem Manko trägt das Rentenrecht seit vielen Jahren dadurch Rechnung, dass bestimmte Zeiten nach dem Versicherungsfall als Zurechnungszeit in die Rentenberechnung einfließen (und mit dem Durchschnittswert aus der Gesamtleistungsbewertung ähnlich wie Beitragszeiten bewertet werden – siehe unten).
Bis zum 31.12.2000 handelte es sich dabei um die Zeit bis zum vollendeten 55. Lebensjahr. Ab 2001 wurde diese Zeit parallel zur Einführung des Renten-abschlags für Renten wegen Erwerbsminderung und Hinterbliebenenrenten in einem abgestuften Umfang bis zum 60. Lebensjahr ausgedehnt.
Für Renten wegen Erwerbsminderung und Hinterbliebenenrenten, die nach dem 30.06.2014 beginnen, wird die Zurechnungszeit bis zum 62. Lebensjahr des Versicherten ausgedehnt. Diese Verlängerung der Zurechnungszeit erfolgt stufenlos, gilt also für jede Rente wegen Erwerbsminderung und für jede Hinterbliebenenrente, deren Beginn nach dem 30.06.2014 liegt.
Verbesserung der Bewertung beitragsfreier u. beitragsgeminderter Zeiten für Renten wegen Erwerbsminderung
Die Grundstruktur der Rentenberechnung bleibt unverändert. Für jedes Kalenderjahr vor dem Eintritt der Erwerbsminderung wird weiterhin das beitragspflichtige Einkommen des Versicherten (bzw. im Falle der freiwilligen Beiträge das aus dem Beitrag errechnete fiktive Einkommen) mit dem Durch-schnittsentgelt der Arbeitnehmer im gleichen Kalenderjahr verglichen. Für eigenes Einkommen in Höhe des Durchschnittseinkommens in einem Jahr erhält der Versicherte einen Entgeltpunkt gutgeschrieben. Diese Berechnungsweise gilt ab 01.07.2014 unverändert auch für die letzten vier Jahre vor dem Eintritt der Erwerbsminderung. Die tatsächlichen Entgeltpunkte der letzten vier Jahre werden also auch ab 01.07.2014 immer in die Rentenberechnung mit dem tatsächlich vom Versicherten erzielten Wert einbezogen.
Für die Bewertung der beitragsfreien u. beitragsgeminderten Zeiten, die sogenannte Gesamtleistungsbewertung, die in der entsprechenden Anlage Ihrer Rentenauskunft oder Ihres Rentenbescheides dargestellt ist, wird – vorausgesetzt die Rente wegen (teilweiser oder voller) Erwerbsminderung beginnt nach dem 30.06.2014 – eine zweite Vergleichsbewertung durchgeführt. In dieser zweiten Vergleichsbewertung wird (mit dem gleichen Rechengang wie mit der bisher schon vorgeschriebenen) ein Durchschnittswert an Entgeltpunkten je Monat ohne die letzten vier Jahre vor dem Eintritt der Erwerbsminderung (ausdrücklich nicht vor dem Beginn der Rente) errechnet. Der höchste Wert aus Grundbewertung, der ersten Vergleichsbewertung und der zweiten Vergleichsbewertung ist danach die Grundlage für die Bewertung der beitragsfreien und beitragsgeminderten Zeiten.
© Rentenberatung Gernot Telschow, Ludwigsburg