Rentenberatung Gernot Telschow
Rentenberatung Gernot Telschow

Das Rentenpaket 2014

Altersrente ohne Abschlag nach einer Wartezeit von 45 Jahren

  1. Was ändert sich durch das ab 01.07.2014 geltende Recht nicht?

Bestandsrenten, d.h. Altersrenten, die vor dem 01.07.2014 begonnen haben, ändern sich durch das ab 01.07.2014 geltende Recht nicht.

Nur in Fällen, in denen eine Altersrente relativ kurze Zeit vor dem 01.07.2014 begonnen hat konnten Versicherte durch Widerspruch und Verschiebung des Rentenbeginns auf die Zeit nach dem 30.06.2014 doch noch die neue Altersrente ohne Abschlag erhalten. 

Die ab 01.07.2014 verbesserte Altersrente für besonders langjährig Versicherte kann – wie die bereits am 01.01.2012 eingeführte Altersrente ohne Abschlag nach 45 Pflichtversicherungsjahren und Vollendung des 65. LJ – nicht vorzeitig in Anspruch genommen werden.

Das führt im Ergebnis insbesondere dazu, dass in allen Fällen, in denen Versicherte zwar die Wartezeit von 45 Jahren erfüllen, ihre Altersrente aber vor dem Lebensalter beginnen lassen, das ab 01.07.2014 für die Altersrente für besonders langjährig Versicherte vorgeschrieben ist, der Rentenabschlag nach den bisher geltenden Regeln zu berechnen ist. Im Beispiel eines Versicherten, der 1954 geboren (aber nicht schwer­behindert) ist, dessen Rente im Monat nach der Vollendung seine 63. Lebensjahres beginnt, ist daher weiterhin ein Abschlag von 9,6% zu berechnen.

Die gesetzlichen Vorschriften für die Berechnung der Altersrente für schwerbehinderte Menschen ändern sich durch das ab 01.07.2014 geltende Recht nicht.

Es bleibt für diese Rentenart - wie bisher - dabei, dass sie frühestens nach der Vollendung des 60. Lebensjahres (mit Abschlag) und frühestens ab dem 63. Lebensjahr (ohne Abschlag) in Anspruch ge­nommen werden kann und dass sich für Geburtsjahrgänge nach 1951 sowohl der frühest mögliche Rentenbeginn, als auch der Beginn der abschlagsfreien Rente stufenweise in Richtung 65. LJ verschieben.

Für Versicherte, deren rentenrechtliche Zeiten die ab 01.07.2014 geltende Wartezeit von 45 Jahren erfüllen, wird dies zur Folge haben, dass sie mit der neuen Altersrente für besonders langjährig Versicherte früher zur abschlagsfreien Altersrente kommen, als mit der gesetzlich unveränderten Altersrente für schwerbehinderte Menschen.

Die bisher für vorgezogene Altersrenten gesetzlich vorgeschriebenen Hinzuverdienstgrenzen gelten ab 01.07.2014 unverändert; erst ab 01.07.2017 bringt das Flexirentengesetz Erleichterungen.

Bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze kann neben einer Altersrente weiterhin nur begrenzt hinzuverdient werden. Die Regelaltersgrenze wird derzeit schrittweise von 65 auf 67 Jahre angehoben. Abhängig von der Höhe des Hinzuverdienstes wird die Altersrente in voller Höhe oder als Teilrente gezahlt. Nach Erreichen der Regelaltersgrenze (65 plus X) können Rentner ohne Auswirkungen auf die Altersrente unbegrenzt hinzuverdienen.

  1. Was ändert sich durch das ab 01.07.2014 geltende Recht?

Das Lebensalter, ab dem die Rente für besonders langjährig Ver­sicherte (ohne Abschlag) beansprucht werden kann, wird für Geburts­jahrgänge vor 1964 herabgesetzt. Die Herabsetzung auf die Vollen­dung des 63. LJ gilt aber nur für Geburtsjahrgänge bis 1952.

Die Zugangsmöglichkeit zu dieser (abschlagsfreien) Rente ergibt sich ab 01.07.2014 gestaffelt nach Geburtsjahrgängen (Nachweis der War­tezeit von 45 Jahren vorausgesetzt) aus folgender Tabelle:


Geburtsjahr des/der Versicherten

Rente ohne Abschlag möglich nach Vollendung eines Lebensalters von

Jahren

Monaten

1951

63

 

1952

63

 

1953

63

2

1954

63

4

1955

63

6

1956

63

8

1957

63

10

1958

64

 

1959

64

2

1960

64

4

1961

64

6

1962

64

8

1963

64

10

1964

65

 

Die für abschlagsfreie Rente ab 01.07.2014 notwendige Wartezeit von 45 Jahren kann durch folgende rentenrechtliche Zeiten erfüllt werden:

  • Zeiten mit Pflichtbeiträgen aus Beschäftigung,
  • Zeiten mit Pflichtbeiträgen aus selbstständiger Tätigkeit,
  • Zeiten der Wehr- oder Zivildienstpflicht,
  • Zeiten der nicht erwerbsmäßigen Pflege von Angehörigen,
  • Zeiten der Kindererziehung bis zum zehnten Lebensjahr des Kindes (wenn sie im Versicherungsverlauf als Kindererziehungs- oder –berücksichti­gungszeiten aufgeführt sind und daneben keine versicherungspflichtige Tätigkeit ausgeübt wurde),
  • Zeiten geringfügiger Beschäftigung nach dem 31.03.1999 – allerdings nur in dem Umfang, in dem Sie auch auf die Wartezeit von 35 Jahren anzu­rechnen sind;
  • Zeiten, in denen Arbeitslosengeld oder Teilarbeitslosengeld oder Leistun­gen der Arbeitsförderung für berufliche Weiterbildung bezogen wurden, mit Ausnahme der letzten zwei Jahre vor Rentenbeginn – es sei denn, die Arbeitslosigkeit in den letzten zwei Jahren wird durch Insolvenz oder vollständige Geschäftsaufgabe des Arbeitgebers verursacht,
  • Zeiten, in denen Krankengeld bezogen wurde,
  • Zeiten, in denen Übergangsgeld bezogen wurde,
  • Zeiten des Bezugs von Kurzarbeitergeld, Schlechtwetter- und Winteraus­fallgeld,
  • Zeiten des Bezugs von Insolvenzgeld (Zahlungsunfähigkeit des Arbeit­gebers),
  • Zeiten der freiwilligen Versicherung, wenn mindestens 18 Jahre mit Pflicht­beiträgen aus Beschäftigung oder aus selbstständiger Tätigkeit vorliegen – ausgenommen sind freiwillige Beiträge in den letzten zwei Jahre vor dem Rentenbeginn, wenn im gleichen Zeitraum Arbeitslosigkeit vorlag,
  • Ersatzzeiten.

Auf die ab 01.07.2014 (für die abschlagsfreie Altersrente für besonders lang­jährig Versicherte) notwendige Wartezeit von 45 Jahren werden nicht an­gerechnet:

  • Zeiten des Schul-, Fachschul- oder Hochschulbesuchs, in denen keine Bei­träge an die gesetzliche Rentenversicherung gezahlt wurden (auch dann nicht, wenn sie im Versicherungsverlauf als rentenrechtliche Zeiten aufge­führt sind oder nach dem Rentenrecht der ehem. DDR als ‚Arbeitsjahre‘ zu zählen waren),
  • Zeiten der Dauer- und Langzeitarbeitslosigkeit (Bezug von Arbeitslosen­geld II oder Arbeitslosenhilfe),
  • Zeiten einer versicherungsfreien geringfügigen Beschäftigung vor dem 01.04.1999 oder einer versicherungsfreien geringfügigen Beschäftigung, die neben einer versicherungspflichtigen Hauptbeschäftigung ausgeübt wurde,
  • Zurechnungszeiten (die sich z.B. für Renten wegen Erwerbsminderung ren­tensteigernd auswirken),
  • Zusätzlich erworbene Wartezeitmonate aus Versorgungsausgleich oder Rentensplitting,
  • Zeiten des versicherungsfreien Bezugs von Übergangsgebürnissen (z.B. nach einer Dienstzeit als ‚Soldat auf Zeit‘).

Für die Zeiten der Arbeitslosigkeit vor 2001 ist die Rentenversicherung mit den bisher gespeicherten Daten nicht in der Lage, darin etwa enthal­tene Zeiten des Bezugs von Arbeitslosenhilfe zu identifizieren. Weil das ab 01.07.2014 geltende Recht aber die Anrechnung von Zeiten des Bezugs von Arbeitslosenhilfe auf die Wartezeit von 45 Jahren ausschließt, wird die Rentenversicherung mindestens in den Fällen, in denen die zeitliche Lage oder die Dauer der Arbeitslosigkeit den Bezug von Arbeitslosenhilfe vermuten lässt, prüfen wollen und müssen, ob ‚normales‘ Arbeitslosengeld bezogen worden ist. Hierzu sind – wenn Versicherte darüber keine Belege mehr vorle­gen können – Mittel der Glaubhaftmachung und 'Versicherungen an Eides statt' zugelassen. Bevor solche Mittel im Einzelfall eingesetzt werden, müssen aber alle anderen Beweismöglichkeiten ausgeschöpft sein. Viele gesetzliche Kran­kenkassen sollen z.B. in der Lage sein, in ihren Aufzeichnungen eine Zeit des Bezugs von Arbeitslosenhilfe zu ermitteln – auch wenn sie vor 30 Jahren stattgefunden hat.

 

© Rentenberatung Gernot Telschow, Ludwigsburg

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