Rentenberatung Gernot Telschow
Rentenberatung Gernot Telschow

Was bringt das Flexirentengesetz für uns Rentner?

Seit 01.01.2017 können Rentner, die ihre Rente nicht als Teilrente beziehen, durch Arbeit neben der Rente erreichen, dass ihre Rente sich über die jährlichen Rentenanpassungen hinaus erhöht.

Dazu müssen sie nur auf die Beitragsfreiheit in der Rentenversicherung (die ihnen als Bezieher einer Vollrente eigentlich zusteht) verzichten und ganz normale Beiträge an die gesetzliche Rentenversicherung abführen. Rentner, die die Regelaltersgrenze noch nicht erreicht haben und deren Nebenverdienst die geltende Hinzuverdienstgrenze nicht übersteigt, erhalten dann ab Erreichen der Regelaltersgrenze ihre Rente um die rentenrechtlichen Entgeltpunkte erhöht, die durch die Beitragszahlung neben der Rente zustande gekommen sind. Selbst wenn nach der Regelaltersgrenze weiter voll beitragspflichtig gearbeitet wird, wirkt sich das noch rentensteigernd aus: die entsprechende Erhöhung erfolgt dann am 01.07. für die Entgeltpunkte, die durch Beitragszahlung (nach Erreichen der Regelaltersgrenze) im jeweils vergangenen Kalenderjahr erworben wurden.

Die Neuregelung gilt für alle Arten der Arbeitsleistung neben der Rente: für Selbständige, die zur Pflichtversicherung berechtigt sind, und für alle abhängig Beschäftigten, aus deren Arbeitslohn Arbeitgeberbeiträge an die Rentenversicherung entrichtet werden müssen. Beschäftigte müssen dann nur schriftlich ihren Verzicht auf die Beitragsfreiheit gegenüber dem Arbeitgeber erklären. Beschäftigte in einem Minijob, die mit einer schriftlichen Erklärung bisher auf die Beitragspflicht in der Rentenversicherung verzichtet haben, werden allerdings eine Lösung dafür finden müssen, dass diese Erklärung für die Dauer des Beschäftigungsverhältnisses nicht widerrufen werden kann.

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Erleichterter Zugang zur Krankenversicherung der Rentner für Eltern ab 01.08.2017

Nach dem heute noch geltenden Recht sind Rentner vom Zugang zur Pflichtversicherung der Rentner in der gesetzl. Krankenversicherung (KVdR) ausgeschlossen, die in der 2. Hälfte ihres Berufslebens (genauer: in der 2. Hälfte der Zeit zwischen dem Beginn der Erwerbstätigkeit und dem Tag der Stellung des Rentenantrags) mehr als 10% der in dieser 2. Hälfte verbrachten Zeit nicht in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) versichert waren.

Ab 01.08.2017 gilt dagegen für die Berechnung von Mitgliedszeiten in der GKV während der 2. Hälfte des Berufslebens, dass Versicherte, die Ihre Elterneigenschaft nachweisen, für jedes Kind pauschal 3 Jahre als Versicherungszeit in der GKV angerechnet bekommen.

Schon bei nur einem Kind bedeutet das, dass eine Versicherungslücke von bis zu 3 Jahren in der 2. Hälfte des Berufsleben völlig unschädlich für die Mitgliedschaft in der KVdR bleibt.

Diese Änderung betrifft nicht nur Versicherte, die ihren Rentenantrag nach dem 31.07.2017 stellen, sondern auch alle, deren Rente vor dem 01.08.2017 begonnen hat (sogenannte Bestandsrentner). Allerdings erfolgt für freiwillig krankenversicherte Bestandsrentner die Überprüfung nur auf Antrag des Versicherten. Ihr Rentenberater prüft gerne, ob die Gesetzesänderung in Ihrem Fall den Weg in die KVdR eröffnet. Er übernimmt gerne auch die dann notwendige Antragstellung.

 

Das Rentenpaket 2014

Die große Koalition hat für Sie das Rentenpaket 2014 geschnürt. Weitere Informationen rund um die darin enthaltenen Themen

  • Mütterrente und Verlängerung der Kindererziehungszeiten für vor 1992 geborene Kinder
  • Altersrente ohne Abschlag nach einer Wartezeit von 45 Jahren
  • Verlängerung der Zurechnungszeit für Renten wegen Erwerbsminderung und Hinterbliebenenrenten

finden Sie

hier.

Beiträge zur gesetzl. Kranken- u. Pflege-versicherung aus Direktversicherungsleistungen + aus Pensionskassenzahlungen

Kapitalleistungen aus Direktversicherungen werden seit dem 01.01.2004 als beitragspflichtige Einnahmen in der gesetzl. Kranken- u. Pflegeversicherung
(GKV/PKV) von pflichtversicherten Rentnern behandelt.
Vor dem 01.01.2004 – insbesondere aber zu der Zeit, als viele der Versicherungsverträge geschlossen worden sind, war das anders: die Versicherungspflicht der Altersversorgung in der GKV war entweder noch gar kein Thema oder sie war (später) auf Fälle beschränkt, in denen eine Direktversicherung ab Leistungsbeginn als Rente gezahlt wurde.
Kein Wunder, dass viele betroffene Arbeitnehmer diese ungeplante und ungeahnte Beitragsbelastung ihrer Ruhestandsbezüge als ungerecht empfanden und versucht haben, sich mit allen zur Verfügung stehenden rechtlichen Mitteln gegen ihre Krankenkasse zu wehren. ...

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Versorgungsausgleich seit 2009

Der im Jahr 1977 vom Gesetzgeber eingeführte Ausgleich der Versorgungsansprüche, die Ehepartner während der Dauer ihrer Ehe erwerben, ist in die Jahre gekommen. Ausbesserungsarbeiten des Gesetzgebers - auch umfangreicher Natur - wie etwa das 1983 in Kraft getretene ‚Gesetz zur Regelung von Härten im Versorgungsausgleich’ waren nicht wirklich hilfreich, Grundprobleme zu beseitigen, die hauptsächlich darin wurzeln – und im Laufe der Jahre zu verfassungswidrigen Wucherungen geführt haben - dass nahezu alle zum Ende der Partnerschaft bestehenden und berechenbaren...

 

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